§ 25 BestG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
- 1.
die Durchführung der Leichenschau, den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, der vorläufigen Todesbescheinigung, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
- 2.
die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
- 3.
die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
- 4.
die Aufbewahrung und den Versand von Aschen verstorbener Personen.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 Satz 1 und des § 12 zulassen,
- 2.
anordnen, dass die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden darf.
(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.