§ 25 BestGRechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über
- 1.den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
- 2.die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
- 3.die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
- 4.die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 Satz 1 und des § 12 zulassen,
- 2.anordnen, dass die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden darf.
(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.