Versionsverlauf

§ 25 BestGRechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. 1.
    den Inhalt, die Ausstellung und die Verwendung des Leichenschauscheins, des Bestattungsscheins und des Leichenpasses,
  2. 2.
    die Behandlung und die Beförderung von Leichen, insbesondere über die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die Beschaffenheit der Särge,
  3. 3.
    die an Leichenhallen zu stellenden Anforderungen und ihre Überwachung,
  4. 4.
    die Aufbewahrung und den Versand von Aschen Verstorbener.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. 1.
    Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 Satz 1 und des § 12 zulassen,
  2. 2.
    anordnen, dass die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden darf.

(3) Die Geltungsdauer einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu befristen; die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.