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§ 7 LBKG - Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus

  1. 1.

    einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Städtetages Rheinland-Pfalz,

  3. 3.

    einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landkreistages Rheinland-Pfalz,

  4. 4.

    einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz e. V.,

  5. 5.

    einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Verbands der Werkfeuerwehren und Betrieblicher Brandschutz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V.,

  6. 6.

    zwei Vertreterinnen sowie zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz,

  7. 7.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

  8. 8.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Die benannten Verbände und Stellen benennen die Mitglieder des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz; sie können statt männlicher oder weiblicher Mitglieder auch intersexuelle und nichtbinäre Menschen entsenden, bei denen als Geschlecht "divers" oder kein Geschlecht im Geburtenregister eingetragen ist. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre nach der Berufung durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person zu den Sitzungen entsandt werden. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

(2) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, können bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden.

(3) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz führt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.