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§ 7 LBKG - Landesbeirat für Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wird ein Landesbeirat gebildet, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Hilfsorganisationen, der Kammern der Heilberufe, der Berufsverbände sowie der Krankenhäuser angehören.