§ 7 LBKG - Landesbeirat für Brandschutz, allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wird ein Landesbeirat gebildet, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Hilfsorganisationen, der Kammern der Heilberufe, der Berufsverbände sowie der Krankenhäuser angehören.