§ 41 SächsGemO - Beschließende Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

  1. 1.
    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 28 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  2. 2.
    die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  3. 3.
    Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,
  4. 4.
    die Änderung des Gemeindegebietes,
  5. 5.
    die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  6. 6.
    die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
  7. 7.
    die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
  8. 8.
    die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. 9.
    die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  10. 10.
    die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  11. 11.
    die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
  12. 12.
    die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  13. 13.
    die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  14. 14.
    Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
  15. 15.
    die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  16. 16.
    den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  17. 17.
    den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderats. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

(5) Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 36 bis 40 und § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemeinderat in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 5 im Falle des Widerspruchs des Bürgermeisters trifft der Gemeinderat.