§ 28 JuZuV - Stundung
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), genannten Ansprüche wird vorbehaltlich des Abs. 2 übertragen:
- 1.
für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten
- a)
des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,
- b)
des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,
- c)
des Landgerichts in allen übrigen Fällen,
- 2.
für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten
- a)
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,
- b)
des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen,
- 3.
für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,
- 4.
für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten
- a)
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
- b)
des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen,
- 5.
für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten
- a)
des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
- b)
des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis der Leiterin oder dem Leiter der Gerichtskasseübertragen, wenn die Gerichtskosten oder Ansprüche bei Eingang des Stundungsantrags bereits der Gerichtskasse zur Einziehungüberwiesen sind.