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§ 28 JuZuV - Stundung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), genannten Ansprüche wird vorbehaltlich des Abs. 2 übertragen:

  1. 1.

    für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten

    1. a)

      des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,

    2. b)

      des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,

    3. c)

      des Landgerichts in allen übrigen Fällen,

  2. 2.

    für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten

    1. a)

      des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,

    2. b)

      des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen,

  3. 3.

    für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,

  4. 4.

    für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten

    1. a)

      des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,

    2. b)

      des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen,

  5. 5.

    für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten

    1. a)

      des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,

    2. b)

      des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis der Leiterin oder dem Leiter der Gerichtskasse übertragen, wenn die Gerichtskosten oder Ansprüche bei Eingang des Stundungsantrags bereits der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind.