§ 39 POG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten zu berichtigen, reicht es aus, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig geworden sind. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Speicherung unzulässig ist oder
  2. 2.
    bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(3) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, wenn

  1. 1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. 2.
    die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. 3.
    die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
  4. 4.
    dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Die gesperrten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.