§ 28 ÖGDG M-V - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll sich Maßnahmen der Qualitätssicherung unterziehen.

(2) Mehrere Gesundheitsämter sollen Leistungen und Erfolge ihrer Tätigkeit untereinander vergleichen. Die Maßstäbe für den Vergleich werden von ihnen gemeinsam erarbeitet, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hierfür keine Regelungen erlassen hat.