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§ 642a ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.

(2) 1Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen ist.

(3) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.

(4) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

(5) 1Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 2§ 641l Abs. 5, §§ 641r, 641s, 641t, § 690 Abs. 3 gelten entsprechend.