§ 642a ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.