§ 31 JuZuV - Vereinsregister
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus
- 1.
im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
- a)
dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,
- b)
dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,
- 2.
im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 3.
im Bezirk des Landgerichts Gießen
- a)
dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,
- b)
dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,
- 4.
dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,
- 5.
im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- 6.
im Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn
- a)
dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,
- b)
dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg,
- 7.
dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,
- 8.
dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden
zugewiesen.
(2) Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(3) Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Registers werden auch allen anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich gemacht.
(4) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister ist abweichend von § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.