§ 31 JuZuV - Vereinsregister
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus
- 1.
im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
- a)
dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,
- b)
dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,
- 2.
im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 3.
im Bezirk des Landgerichts Gießen
- a)
dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,
- b)
dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,
- 4.
dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,
- 5.
im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- 6.
im Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn
- a)
dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,
- b)
dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg,
- 7.
dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,
- 8.
dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden
zugewiesen.
(2) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister ist abweichend von § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.