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§ 25 HSchG - Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden.

(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(3) Die Gesamtschule beginnt in der Regel mit Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.