§ 25 HSchG - Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. 2Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. 3Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden. 4Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden.
(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(3) 1Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. 2 § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.