Anlage 4 LWO - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
für die Wahl zum Landtag des Saarlandes am ....................
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1 LWO)
- 1.
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde .................................................... wird in der Zeit vom .................... bis .................... (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) .................... 2) (Ort der Einsichtnahme) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich 3).
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- 2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am .................... (16. Tag vor der Wahl) bis .................... Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter 4) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- 3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .................... (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- 4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis .................... (Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl
teilnehmen. - 5.
Wahlscheine erhalten auf Antrag
- 5.1
in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte;
- 5.2
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- a)
wenn sie nachweisen, dass sie ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes (bis zum ....................) versäumt haben,
- b)
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
- c)
wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum .................... (2. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.
- 6.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wähler ihre Wahlbriefe mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen.
Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von .................... 5) unentgeltlich befördert. Wahlbriefe können auch bei den auf ihnen angegebenen Stellen abgegeben werden.
..................................., den .................................. | |
---|---|
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter | |
........................................................................... |
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
Nichtzutreffendes streichen.
Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
Gemäß § 32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.