§ 40 StBerG - Bestellende Behörde, Gebühren, berufliche Niederlassung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Steuerberater werden durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben.
(3) Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen.