§ 40 StBerG - Bestellende Behörde, Bestellungsverfahren

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde als Steuerberater bestellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. 3Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist für die Bestellung die Behörde zuständig, vor deren Prüfungsausschuß der Bewerber die Prüfung als Steuerberater abgelegt hat.

(2) Vor der Bestellung kann die bestellende Behörde prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 37) noch gegeben sind.

(3) Die Bestellung ist zu versagen,

  1. 1.
    wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden müssen;
  2. 2.
    solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
  3. 3.
    solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

(4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden können.

(5) 1Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. 2Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Bestellung von Bewerbern nach Befreiung von der Prüfung.