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§ 28 APG DVO NRW - Aufgabe, Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann die Landesregierung bei sämtlichen Fragen der Alten- und Pflegepolitik im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen beraten und dabei Empfehlungen abgeben. Bei Empfehlungen zu Fragen der Pflegeversicherung ist § 92 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

(2) Der Landesausschuss Alter und Pflege setzt sich zusammen aus je einem Mitglied

  1. 1.

    je Landesverband der Selbsthilfe älterer und pflegebedürftiger Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranker und pflegender Angehöriger,

  2. 2.

    der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des Landesintegrationsrates,

  3. 3.

    je Landesverband der Leistungsanbieter (privat, kommunal, Freie Wohlfahrtspflege),

  4. 4.

    je Kommunalem Spitzenverband,

  5. 5.

    je Landschaftsverband,

  6. 6.

    je Landesverband der Pflegekassen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.,

  7. 7.

    je Medizinischem Dienst der Krankenversicherung,

  8. 8.

    je Landesverband der Berufsverbände und Fachgesellschaften für Belange im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,

  9. 9.

    je Gewerkschaft, in der in der Pflege oder Betreuung älterer Menschen tätige Personen organisiert sind,

  10. 10.

    aus dem für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Ministerium,

  11. 11.

    aus dem für Bauen zuständigen Ministerium,

  12. 12.

    aus dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium.

Sofern sich Interessenvertretungen im Sinne der Nummer 1 für die Alten- und Pflegepolitik in NRW im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit überregionaler Bedeutung engagieren, die keine landesverbandliche Organisationsstruktur haben, kann das zuständige Ministerium auch Mitglieder dieser Interessenvertretungen in den Landesausschuss Alter und Pflege berufen. Ferner gehören drei Vertretungen der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie die Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung und der Patientinnen und Patienten in NRW dem Landesausschuss Alter und Pflege mit beratender Stimme an.

(3) Das zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und setzt dabei das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums um. Jede Institution übermittelt hierfür dem Ministerium zwei Vorschläge, wobei die Vorschläge jeweils eine Frau und einen Mann umfassen müssen. Aus diesen Vorschlägen beruft das Ministerium eine Person als ordentliches Mitglied und eine Person als stellvertretendes Mitglied.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss Alter und Pflege neu konstituiert hat. Die Amtsdauer eines während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Mitglieder.

(5) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen. Sie können zudem von den Institutionen, die sie vorgeschlagen haben, abberufen werden. Die Abberufung ist dem zuständigen Ministerium mitzuteilen. Das Ministerium fordert im Fall einer Niederlegung des Amtes beziehungsweise einer Abberufung die Institution, die das Mitglied vorgeschlagen hatte, zu einem neuen Vorschlag auf. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.