§ 20 BbgKWahlGWahlkreise
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu zweitausendfünfhundert Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als zweitausendfünfhundert Einwohnern, jedoch nicht mehr als fünfunddreißigtausend Einwohnern, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlkreise eingeteilt werden.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise |
---|---|---|
mehr als 35.000 bis zu 75.000 | 2 | 5 |
mehr als 75.000 bis zu 150.000 | 3 | 7 |
mehr als 150.000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreter abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 um bis zu fünfzig vom Hundert erhöht werden kann.