§ 32 ArchtG-LSA - Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Bei Anschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.