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§ 32 ArchtG-LSA - Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Bei Anschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.