§ 32 ArchtG-LSA - Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer.
(2) Bei Anschluss der Architektenkammer an das Versorgungswerk einer anderen Kammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.