Art. 108 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.