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§ 26 EBRG - Ausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
Amtliche Abkürzung
EBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-13

(1) 1Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. 2Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. 3Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europäischen Betriebsrats übertragen.