§ 2 HLeistBVO - Vergaberahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
- Amtliche Abkürzung
- HLeistBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die in § 3 genannten Leistungsbezüge werden im Umfang des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens gewährt.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung legt die Grundsätze zur Berechnung des Vergaberahmens fest.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass der der Berechnung des Vergaberahmens zu Grunde liegende Besoldungsdurchschnitt (§ 13 LBesG) bei den Hochschulen eingehalten wird.