§ 2 HLeistBVO - Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Amtliche Abkürzung
HLeistBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)

gewährt werden können.