§ 33 KSVG - Pflichten und Rücktrittsrecht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen. Die Erklärung ist unwiderruflich.