§ 19 KomWG - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

(2) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

  1. 1.
    Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,
  2. 2.
    Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk, bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.

(3) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, dass er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

  1. 1.
    auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,
  2. 2.
    auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält, bei der Wahl des Bürgermeisters jedoch nur dann, wenn der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen enthält.

(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet hat.