§ 39 BbgBKG - Katastrophenschutzpläne
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie als deren Bestandteil ereignisbezogene Sonderpläne und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne (externe Notfallpläne) zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind insbesondere das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden, Stellen, Einheiten, Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen.