§ 2 LFGG - Sachliche Unabhängigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
Die Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst) sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.