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  • ab 13.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 2 BbgBauGBDG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuches (BbgBauGBDG)
Amtliche Abkürzung
BbgBauGBDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-15

Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, sind vor ihrem In-Kraft-Treten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13 des Baugesetzbuches.