§ 187 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehn bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4.
(2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehn nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes.