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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 187 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehn bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4.

(2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehn nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes.