§ 94 VwVfG M-V - Ausnahme vom Anwendungsbereich und Erfordernis der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für Zustellungen
- 1.im Widerspruchsverfahren,
- 2.der Landesfinanzbehörden,
- 3.nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.
(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Vorschriften zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Dies gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
(3) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.