§ 115 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 114 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Der Landesbeamtenausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Landesbeamtenausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landesbeamtenausschuss einer im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).