§ 115 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 114 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landesbeamtenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Landesbeamtenausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Landesbeamtenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landesbeamtenausschuß einer im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.