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§ 2 VAbstG - Beteiligungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt besitzen.

(2) Dies sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Beteiligung

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Monaten im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben und
  3. 3.
    nicht infolge Richterspruchs oder durch Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Wohnsitz im Sinne von Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist der Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung.