§ 2 VAbstG - Beteiligungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt besitzen.
(2) Dies sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Beteiligung
- 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.seit mindestens drei Monaten im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben und
- 3.nicht infolge Richterspruchs oder durch Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Wohnsitz im Sinne von Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist der Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung.