§ 93 HochSchG - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der hochschulischen Weiterbildung, gemäß § 10 Abs. 1.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden in der Regel durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch in anderer Form errichtet, geändert oder aufgehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für länderübergreifende wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entsprechend.
(3) Die Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen ist eine Einrichtung nach Absatz 1.
(4) Für Einrichtungen, die aufgrund des § 86 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85) oder aufgrund des § 77 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Februar 1996 (GVBl. S. 71) durch Organisationssatzung errichtet wurden, findet Absatz 1 Anwendung.