§ 91 KWG - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1, 22 bis 30, 41 bis 44 und 50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Stadtverband Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63, 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.