§ 10 GOrgG - Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
- 1.Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
- 2.Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;
- 3.Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
- 4.freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
- 5.das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
- 6.gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.