Versionsverlauf


  • ab 06.10.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9b GenStrukGAG - Zuständigkeit für die gemeindefreien Küstengewässer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast sind für die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer in Zivil- und Strafsachen das Amtsgericht Greifswald und, soweit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist, das Landgericht Stralsund für den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock ausschließlich zuständig.

(2) Die mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast bei diesem anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Amtsgericht Greifswald über.