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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 HmbJAG - Durchführung der ersten Prüfung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.