§ 127 SächsBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.