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§ 127 SächsBG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.