§ 127 SächsBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.