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§ 4 GO - Satzungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.

(2) Satzungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ausgefertigt.

(3) Ist eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Bebauungsplansatzungen und sonstige städtebauliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, die vor dem 1. April 1996 erlassen worden sind. An die Stelle der Jahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 tritt eine Frist, die am 30. September 1997 endet. Eines Hinweises nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es nicht.