§ 34 HmbSG - Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Erziehungsberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die Betroffenen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß § 32 Absatz 3 zu geben.
(3) Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Bei der Anmeldung von Schulanfängerinnen und Schulanfängern gemäß § 42 Absatz 1 ist eine Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung vorzulegen. Wird eine solche Bescheinigung auch binnen einer von der Schule zu setzenden Nachfrist nicht vorgelegt, ist das angemeldete Kind verpflichtet, unverzüglich an einer schulärztlichen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nach der Aufnahme in die Schule erfolgt für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine erste schulärztliche Untersuchung, die der Förderung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dient. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung kann bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten.