§ 10 BerlHGAllgemeine Studienberechtigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird auch durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums erworben, für dessen Aufnahme die Fachhochschulreife erforderlich war.
(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Hochschule der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung
- 1.eine künstlerische Begabung oder
- 2.eine besondere künstlerische Begabung
als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.
(5) Die Hochschulen regeln durch Satzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind.
(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln
- 1.Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,
- 2.Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- 3.Wechsel des Studiengangs,
- 4.Rechte der Studenten und Studentinnen im Fernstudium und im Teilzeitstudium,
- 5.Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,
- 6.Beurlaubung,
- 7.Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin,
- 8.Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.