Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
(Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
Vom 12. September 1978 (GBl. S. 473)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | 1 |
Zweiter Teil | |
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf | |
Schutz der freien Mandatsausübung | 2 |
Wahlvorbereitungsurlaub | 3 |
Berufs- und Betriebszeiten | 4 |
Dritter Teil | |
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung | |
1. Abschnitt | |
Leistungen an Abgeordnete | |
Entschädigung | 5 |
Aufwandsentschädigung | 6 |
Kürzung der Tagegeldpauschale | 7 |
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen | 8 |
Dienstreisen | 9 |
2. Abschnitt | |
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag | |
Übergangsgeld | 10 |
Anspruch auf Altersentschädigung | 11 |
Höhe der Altersentschädigung | 12 |
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten | 13 |
Gesundheitsschäden | 14 |
Versorgungsabfindung | 15 |
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene | 16 |
Hinterbliebenenversorgung | 17 |
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 18 |
3. Abschnitt | |
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen | |
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen | 19 |
Unterstützungen | 20 |
4. Abschnitt | |
Anrechnungen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | 21 |
5. Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | 22 |
Verzicht, Übertragbarkeit | 23 |
Nichtanrechenbarkeit | 24 |
Verwendung im öffentlichen Dienst | 25 |
Vierter Teil | |
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag | |
1. Abschnitt | |
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt | |
Unvereinbare Ämter | 26 |
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | 27 |
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats | 28 |
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst | 29 |
Entlassung | 30 |
Beförderungsverbot | 31 |
Beamte auf Zeit | 32 |
Angestellte des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes | 33 |
2. Abschnitt | |
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt | |
Freistellung | 34 |
Höchstbezüge | 35 |
Ausscheiden aus dem Parlament | 36 |
Angehörige des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes | 37 |
Fünfter Teil | |
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten | |
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 38 |
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes | 39 |
Versorgungsabfindung | 40 |
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge | 41 |
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld | 42 |
Unterstützung für ehemalige Abgeordnete | 43 |
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten | 44 |
Änderung des Landesbeamtengesetzes | 45 |
Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind | 45a |
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts | 46 |
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 433) gilt:
"Übergangsregelung
Ab 1. Januar 2009 bis zum Ende der 14. Wahlperiode am 30. April 2011 übernimmt das Land für einen Abgeordneten die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TV-L zuzüglich eines Viertels des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L entspricht. § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend."
"Übergangsregelung
Ab 1. Januar 2009 bis zum Ende der 14. Wahlperiode am 30. April 2011 übernimmt das Land für einen Abgeordneten die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 des TV-L zuzüglich eines Viertels des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L entspricht. § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend."