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§ 16 AbgG - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und seine Abkömmlinge ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als zehn Jahren das Eineinhalbfache der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1.050 Euro.

(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Betrag von 50 vom Hundert dieser Entschädigung.

(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz l Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.