§ 40 LBG LSA - Ruhestand auf Antrag

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA). 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.